Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die
Erbringung aller werkvertraglichen und kaufrechtlichen Lieferungen
und Leistungen der Firma Klyk Gärten – stielvoll und kreativ (im
nachfolgenden „Auftragnehmer“) im Verhältnis zum Auftraggeber.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn in einem Angebot
des Auftraggebers oder in sonstigen Schriftstücken auf solche Bezug
genommen wird und der Auftragnehmer der Vereinbarung solcher
Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
An sein Angebot hält sich der Auftragnehmer zwei Wochen ab dem
aus dem Angebotsschreiben ersichtlichen Ausstellungsdatum
gebunden.
3. LEISTUNGSUMFANG
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus dem
übermittelten Angebot des Auftragnehmers.
3.2 Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen
Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den
hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine
Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
3.3 Vom Anordnungsrecht des Auftraggebers gemäß § 650b BGB sind
jegliche Anordnungen hinsichtlich der Bauzeit ausgeschlossen.
3.4 Im Fall einer Anordnung des Auftraggebers gemäß § 650b Abs. 1 S.
1 Nr. 1 BGB hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der
Arbeiten die insoweit notwendige Planung zu übergeben, soweit der
Auftraggeber den Auftragnehmer nicht gesondert mit Erbringung der
Planungsleistungen beauftragt hat.
4. VERGÜTUNG
4.1 Mit dem vereinbarten Preis sind nur die ausdrücklich vertraglich
vereinbarten Leistungen abgegolten.
4.2 Werden vertraglich vereinbarte Leistungen vom Auftraggeber ganz
oder teilweise gekündigt, selbst übernommen, anderweitig vergeben
oder nimmt der Auftraggeber diese ersatzlos aus dem
Leistungsumfang des Auftragnehmers heraus, so gilt § 649 BGB.
Danach steht dem Auftragnehmer die insoweit vereinbarte Vergütung
zu. Der Auftragnehmer muss sich in diesem Fall anrechnen lassen, was
er infolge des Entfalls dieser Leistung an Kosten erspart hat oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem
Auftragnehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil seiner
Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
4.3 Vereinbarte Nachlässe – mit Ausnahme eines gewährten Skonto –
gelten für Nachtragsleistungen und Anordnungen nach § 650b BGB
nur soweit dies jeweils explizit vereinbart wird.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Der Auftraggeber hat die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers
zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten sofort und ohne Abzug zu
erfüllen.
5.2 Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen, welche 30 Tage
nicht unterschreiten darf. Zahlt der Auftraggeber auch innerhalb der
Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an
Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Arbeiten bis zur Zahlung
einzustellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
5.4 Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Auftraggeber nur insoweit zu, als diese Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers im Gegenleistungsverhältnis zu
der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistung nach
diesem Vertrag steht, also bei Mangelbeseitigungs- oder

Fertigstellungskosten. Vom vorgenannten Aufrechnungsverbot sind
Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausgenommen.
6. STUNDENLOHNARBEITEN
Soweit der Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten durchführt, wird er
über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen je nach der Verkehrssitte werktäglich oder
wöchentlich Stundenlohnzettel einreichen. Der Auftraggeber hat die
von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt, soweit der Auftragnehmer auf
den Stundenlohnzetteln oder anderweitig bei Beginn der Frist hierauf
ausdrücklich und besonders hingewiesen hat.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche auf die Baustelle verbrachten Lieferungen, Baustoffe,
Bauteile und Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Rate
„Anlieferung auf die Baustelle“ Eigentum des Auftragnehmers soweit
diese nicht schon vorher oder zwischenzeitlich durch zwingende
gesetzliche Vorschriften Eigentum des Auftraggebers geworden sind.
8. ABNAHME
8.1 Es gelten die Regelungen des § 640 BGB.
8.2 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem
Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur
Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb
dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
8.3 Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung
besonders abzunehmen. Insbesondere das Einbringen einer Pflanze im
Erdreich stellt eine solche in sich geschlossene Leistung dar. Die
Regelungen vorstehender Ziffer 8.2 gelten auch für in sich
geschlossene Teile der Leistung.
8.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ist der Auftragnehmer
berechtigt eine Zustandsfeststellung gemäß § 650g BGB zu verlangen.
9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
9.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Die zur Ausführung der
Leistungen erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze, die vorhandenen
Zufahrtswege und Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden
vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für
die Ausführung der Leistungen erforderlichen und angemessenen
Menge unentgeltlich entnommen werden.
9.2 Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten sowie zum
Straßenverkehrsrecht, eigenständig herbeizuführen.
9.3 Soweit auf dem Grundstück des Auftraggebers
Tiefbaumaßnahmen erfolgen sollen, wird der Auftraggeber dem
Auftragnehmer den Verlauf eventuell hierdurch beeinträchtigter
Versorgungs- und sonstiger im Erdreich verlegter Leitungen und Rohre
unaufgefordert mitteilen.
10. AUSFÜHRUNG
Hat der Auftragnehmer

1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die
Erbringung aller werkvertraglichen und kaufrechtlichen Lieferungen
und Leistungen der Firma Klyk Gärten – stielvoll und kreativ (im
nachfolgenden „Auftragnehmer“) im Verhältnis zum Auftraggeber.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn in einem Angebot
des Auftraggebers oder in sonstigen Schriftstücken auf solche Bezug
genommen wird und der Auftragnehmer der Vereinbarung solcher
Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
An sein Angebot hält sich der Auftragnehmer zwei Wochen ab dem
aus dem Angebotsschreiben ersichtlichen Ausstellungsdatum
gebunden.
3. LEISTUNGSUMFANG
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus dem
übermittelten Angebot des Auftragnehmers.
3.2 Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen
Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den
hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine
Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
3.3 Vom Anordnungsrecht des Auftraggebers gemäß § 650b BGB sind
jegliche Anordnungen hinsichtlich der Bauzeit ausgeschlossen.
3.4 Im Fall einer Anordnung des Auftraggebers gemäß § 650b Abs. 1 S.
1 Nr. 1 BGB hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der
Arbeiten die insoweit notwendige Planung zu übergeben, soweit der
Auftraggeber den Auftragnehmer nicht gesondert mit Erbringung der
Planungsleistungen beauftragt hat.
4. VERGÜTUNG
4.1 Mit dem vereinbarten Preis sind nur die ausdrücklich vertraglich
vereinbarten Leistungen abgegolten.
4.2 Werden vertraglich vereinbarte Leistungen vom Auftraggeber ganz
oder teilweise gekündigt, selbst übernommen, anderweitig vergeben
oder nimmt der Auftraggeber diese ersatzlos aus dem
Leistungsumfang des Auftragnehmers heraus, so gilt § 649 BGB.
Danach steht dem Auftragnehmer die insoweit vereinbarte Vergütung
zu. Der Auftragnehmer muss sich in diesem Fall anrechnen lassen, was
er infolge des Entfalls dieser Leistung an Kosten erspart hat oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem
Auftragnehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil seiner
Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
4.3 Vereinbarte Nachlässe – mit Ausnahme eines gewährten Skonto –
gelten für Nachtragsleistungen und Anordnungen nach § 650b BGB
nur soweit dies jeweils explizit vereinbart wird.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Der Auftraggeber hat die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers
zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten sofort und ohne Abzug zu
erfüllen.
5.2 Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen, welche 30 Tage
nicht unterschreiten darf. Zahlt der Auftraggeber auch innerhalb der
Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an
Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Arbeiten bis zur Zahlung
einzustellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
5.4 Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Auftraggeber nur insoweit zu, als diese Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers im Gegenleistungsverhältnis zu
der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistung nach
diesem Vertrag steht, also bei Mangelbeseitigungs- oder

Fertigstellungskosten. Vom vorgenannten Aufrechnungsverbot sind
Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausgenommen.
6. STUNDENLOHNARBEITEN
Soweit der Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten durchführt, wird er
über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen je nach der Verkehrssitte werktäglich oder
wöchentlich Stundenlohnzettel einreichen. Der Auftraggeber hat die
von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt, soweit der Auftragnehmer auf
den Stundenlohnzetteln oder anderweitig bei Beginn der Frist hierauf
ausdrücklich und besonders hingewiesen hat.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche auf die Baustelle verbrachten Lieferungen, Baustoffe,
Bauteile und Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Rate
„Anlieferung auf die Baustelle“ Eigentum des Auftragnehmers soweit
diese nicht schon vorher oder zwischenzeitlich durch zwingende
gesetzliche Vorschriften Eigentum des Auftraggebers geworden sind.
8. ABNAHME
8.1 Es gelten die Regelungen des § 640 BGB.
8.2 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem
Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur
Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb
dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
8.3 Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung
besonders abzunehmen. Insbesondere das Einbringen einer Pflanze im
Erdreich stellt eine solche in sich geschlossene Leistung dar. Die
Regelungen vorstehender Ziffer 8.2 gelten auch für in sich
geschlossene Teile der Leistung.
8.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ist der Auftragnehmer
berechtigt eine Zustandsfeststellung gemäß § 650g BGB zu verlangen.
9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
9.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Die zur Ausführung der
Leistungen erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze, die vorhandenen
Zufahrtswege und Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden
vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für
die Ausführung der Leistungen erforderlichen und angemessenen
Menge unentgeltlich entnommen werden.
9.2 Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten sowie zum
Straßenverkehrsrecht, eigenständig herbeizuführen.
9.3 Soweit auf dem Grundstück des Auftraggebers
Tiefbaumaßnahmen erfolgen sollen, wird der Auftraggeber dem
Auftragnehmer den Verlauf eventuell hierdurch beeinträchtigter
Versorgungs- und sonstiger im Erdreich verlegter Leitungen und Rohre
unaufgefordert mitteilen.
10. AUSFÜHRUNG
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen
die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder
gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem
Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten
– schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine
Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Reagiert der
Auftraggeber auf die Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers nicht
innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, so ist der
Auftragnehmer von seiner Mängelhaftung insoweit befreit, soweit der
Auftragnehmer auf der Bedenkenanmeldung oder anderweitig bei
Beginn der Frist hierauf ausdrücklich und besonders hingewiesen hat.

Stand Oktober 2018

AGB für Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erbringung von Außen- und Gartenbauarbeiten
11. NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE
An Ideen, Planungen, Entwürfen und Zeichnungen hat der
Auftragnehmer, soweit urheberrechtsfähig, uneingeschränktes
Urheberrecht. Diese dürfen vom Auftraggeber nur zum vertraglich
vereinbarten Zweck verwendet werden. Sämtliche dem Auftraggeber
überlassene Unterlagen bleiben jederzeit Eigentum des
Auftragnehmers und dürfen Dritten, ohne schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers, nicht zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht
zur Angebotsannahme durch den Auftraggeber sind sämtliche
Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
12. LEISTUNGSZEIT
12.1 Angegebene Termine sind, vorbehaltlich schriftlicher
verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen.
12.2 Soweit ausdrücklich verbindliche Termine vereinbart sind,
werden die Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist durch:
a.) einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b.) Streik im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar
für ihn arbeitenden oder zuliefernden Betrieb,
c.) höhere Gewalt und andere für den Auftragnehmer
vernünftigerweise unabwendbare Umstände,
d.) Witterungseinflüsse, auch soweit mit ihnen bei Vertragsabschluss
normalerweise gerechnet werden musste. Bei Arbeiten im
Außenbereich stehen dem Auftraggeber Rechte und Ansprüche
nicht zu, soweit eine Regenwahrscheinlichkeit des Deutschen
Wetterdienstes von über 50% vorausgesagt war, es zu
Regenniederschlag von mehr als zwei Stunden innerhalb von 07.00
Uhr und 17.00 Uhr kommt oder der die Witterungsbedingungen
vom Deutschen Wetterdienst als „erschwert“ oder „sehr
erschwert“ festgestellt wurden. Ausschlaggebend ist insoweit die
zur Baustelle nächstliegende DW-Station.
13. MÄNGELHAFTUNG (GEWÄHRLEISTUNG)
13.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel bestimmt sich nach
den gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nicht abweichend
geregelt. Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit der Abnahme.
Nur für in sich geschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der
Teilabnahme.
13.2 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für das
fachgerechte und mangelfreie Verpflanzen und Einbringen von
Pflanzen beträgt 1 Jahr ab (Teil-)Abnahme.
13.3 Eine Gewährleistung für das Anwachsen und Gedeihen von
Pflanzen ist ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber für die vom
Auftragnehmer verpflanzte und eingebrachte Pflanze einen
Pflegevertrag mit diesem geschlossen hat als auch die Erde in die die
Pflanze gesetzt wurde, ebenfalls vom Auftragnehmer geliefert wurde,
gewährleistet der Auftragnehmer für die Dauer des Pflegevertrags das
Anwachsen und Gedeihen der Pflanze.
13.4 Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer innerhalb einer Frist
von 30 Kalendertagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ein
vertragswidriger Zustand der Ware dem Auftraggeber feststellbar war
(bei Anlieferung auf der Baustelle und soweit die Ware verpackt ist,
nach deren Auspacken), über offensichtliche Mängel schriftlich
unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Absendung
der Unterrichtung. Unterlässt der Auftraggeber diese Unterrichtung,
erlöschen sämtliche Mängelhaftungsansprüche 30 Kalendertage nach
Feststellbarkeit des offensichtlichen Mangels Dies gilt nicht bei Arglist
des Auftragnehmers. Die Beweislast für die rechtzeitige Absendung
der Unterrichtung sowie dafür, dass offensichtliche Mängel nicht zum
Zeitpunkt der Anlieferung bzw. bei verpackten Waren, nach deren
Auspacken feststellbar waren trifft den Auftraggeber. Die Geltung des
§ 640 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
13.5 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber
dem Auftragnehmer im Falle des Vorliegens eines Mangels sind auf
das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Im Falle des Fehlschlagens
der Nacherfüllung hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht
auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) und Rücktritt vom
Vertrag.

13.6 Abweichungen von Farbe, Maserung, Musterung, Form und
Größe gegenüber einem Ausstellungsstück, Muster oder in einem
Katalog abgedrucktem Bild bleiben bei Naturmaterialien (Pflanzen,
Steine, Natursteinplatten, Hölzern etc.) vorbehalten, soweit diese in
der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
14. VERTEILUNG DER GEFAHR
14.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der
Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv
vernünftigerweise unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die
ausgeführten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen
abzurechnen und die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer
bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht
ausgeführten Teils der Leistungen enthalten sind.
14.2 Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören alle
mit den baulichen Anlagen oder dem Grundstück des Auftraggebers
unmittelbar verbundenen, in ihrer Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
14.3 Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht
die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen
und Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder
selbständig vergeben sind.
15. SONSTIGES
15.1 Ist ein Teil des Vertrages unwirksam oder sollte sich im Vertrag
eine Lücke herausstellen, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles
davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit/Lücke die wesentlichen
Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt. An Stelle der
Lücke/unwirksamen Regelung tritt die rechtlich zulässige Regelung,
die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bei Vertragsabschluss
bedacht bzw. bemerkt hätten.
15.2 Der Vertrag stellt die gesamte Übereinkunft der Parteien
bezüglich aller darin enthaltenen Sachverhalte und Inhalte dar und
ersetzt alle früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen,
Verhandlungen, Erklärungen, Mitteilungen und Angaben jeder Art.
16. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
16.1 Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und
dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-
Kaufrechts.

16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs,

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch

internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten der Geschäftssitz des
Auftragnehmers in Heidelberg. Entsprechendes gilt, wenn der
Auftraggeber Unternehmer iSv. § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist
jedoch in allen Fällen berechtigt, Klagen direkt am Erfüllungsort seiner
Leistungsverpflichtung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder
am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.